Die Untersuchung von Embryonen außerhalb des Mutterleibs mit Hilfe der sogenannten Präimplantationsdiagnostik verstößt nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, entschied der Bundesgerichtshof in Leipzig. Der Senat stellte allerdings ausdrücklich klar, seine Entscheidung sei nur auf die Untersuchung von Zellen auf schwerwiegende genetische Schäden gerichtet. Die Richter öffneten damit keinesfalls einer Auswahl von Embryonen für die Geburt einer "Wunschtochter" oder eines "Wunschsohnes" Tür und Tor. Die Entscheidung der Leipziger Bundesrichter stieß auf ein geteiltes Echo. Die Bundesärztekammer begrüßte ebenso wie die Deutsche Gesellschaft für Reproduktionsmedizin das Urteil. Der BGH habe Rechtssicherheit geschaffen und gleichzeitig hervorgehoben, dass die PID nur bei entsprechend schwerwiegender Indikation angewendet werden dürfe, sagte der Präsident der Bundesärztekammer, Jörg-Dietrich Hoppe, laut einer Mitteilung. Der Gesetzgeber sei nun aufgefordert, das Embryonenschutzgesetz entsprechend nachzubessern.


